Karin Fuchs Naturheilpraxis - 72379 Hechingen

Kontakt

Karin Fuchs
Heilpraktikerin
Hölzlinstr. 2/1
72379 Hechingen

Tel.: 0 74 71 / 64 13 
Mobil: 0170 7589057

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
https://www.naturheilpraxis-karin-fuchs.de

 

Anfahrt

HINWEIS: Diese Webseite verwendet das Produkt Google Maps von Google Inc. Durch Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich mit der Erfassung, Bearbeitung sowie Nutzung der automatisiert erhobenen Daten durch Google Inc, deren Vertreter sowie Dritter einverstanden. Die Nutzungsbedingungen von Google Maps finden sie unter „Nutzungsbedingungen von Google Maps“.
Zustimmen und Google Maps aufrufen

Weitere Informationen

 

Liebe Patientin, lieber Patient,
 
unser gemeinsamer Therapieweg basiert auf gegenseitigem Vertrauen und auf Vertrauen in die Methoden und Mittel der ganzheitlichen Naturheilkunde. Neben dieser Vertrauensbasis liegen jeder Heilbehandlung jedoch auch einige rechtliche Grundlagen zugrunde, die ich für Sie hiermit kurz zusammenfassen möchte.
 
Als Heilpraktikerin arbeite ich eigenverantwortlich im Rahmen der freien Berufe gemäß § 18 EStG. Die Tätigkeit eines Heilpraktikers umfasst die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden (§ 1 HeilprG). Ich unterliege der Aufklärungspflicht, das heißt, Sie als Patient werden von mir nach bestem Wissen und Gewissen über Art, Zweck, Dauer, Risiken und Kosten einer Behandlung sowie ggf. Folgen deren Unterlassung aufgeklärt, damit Sie Pro und Contra einer Behandlung abwägen und eine Entscheidung treffen können. Im Rahmen der Dokumentationspflicht bin ich verpflichtet, Ihren Fall zu dokumentieren. Die Sorgfaltspflicht gebietet, dass ich nur solche Methoden anwende, über die ich ausreichende Sachkunde besitze. Alle im Rahmen der Ausübung meines Berufes erlangten Informationen unterliegen der Schweigepflicht. Eine Offenbarung des Berufsgeheimnisses ist nur nach vorheriger Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten erlaubt. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherer müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.
 
Hausbesuche in der eigenen Wohnung sind nach vorheriger Vereinbarung möglich. Bei Reisenden kann dies auch ein Hotel sein. Die Möglichkeit telefonischer Beratung im Rahmen einer fortgesetzten Behandlung bleibt hiervon unberührt. Fernbehandlungen via Brief, Fax, E-Mail oder Telefon ohne vorherige Untersuchung des Patienten sind unzulässig.

Ich weise darauf hin, dass ich laut Infektionsschutzgesetz bestimmte Infektionskrankheiten sowie Geschlechtskrankheiten nicht behandeln darf; bei Verdacht auf Vorliegen einer solchen Erkrankung muss der Patient an einen Arzt verwiesen werden.
 
Das Verhältnis zum Patienten beruht laut bürgerlichem Recht auf einem Dienstvertrag (§§ 611 630 BGB).
Dieser Vertrag verpflichtet den Heilpraktiker zur Leistung der zugesagten Dienste, also z.B. zum Bemühen um Heilung oder Linderung einer Erkrankung in gegenseitigem Einvernehmen. Den Patienten verpflichtet er zur Vergütung dieser Leistung. Zu den Nebenpflichten des Patienten gehört die Mitwirkungspflicht an der Behandlung.

Der Dienstvertrag ist gemäß BGB nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er kann auch durch schlüssige Handlungen ohne ausdrückliche Vereinbarung zustande kommen.
 
Die Vergütungshöhe darf frei zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart werden.
Wurde bei Zustandekommen des Behandlungsvertrags über eine Vergütung nicht gesprochen, gilt sie laut BGB dennoch als vereinbart. Laut § 612 BGB kann der Patient davon ausgehen, dass sich die Vergütung im Rahmen der durchschnittlich üblichen Gebühren bewegt; im Falle einer Heilpraktikerbehandlung kann von eine er Orientierung am Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ausgegangen werden.
 
Eine Kostenübernahme für die Therapie sowie für verordnete Heilmittel durch gesetzliche Krankenversicherer (GKV) findet nicht statt.
Eine Kostenübernahme durch Beihilfefestsetzungsstellen wird im Einzelfall geprüft und erfolgt nicht zwangsläufig. Eine Kostenübernahme durch private Krankenversicherer (PKV) wird sehr unterschiedlich auf Basis von Einzelfallprüfungen gehandhabt.
 
Es ist möglich, dass auch von den PKV die Kosten nicht oder nur teilweise übernommen werden. Der Anspruch auf Vergütung besteht völlig unabhängig von der Kostenübernahme durch gesetzliche, private oder Zusatz-Krankenversicherungen.
 
Die Gebührenberechnung für Privatpatienten und Patienten mit privater Zusatzkranken-versicherung erfolgt aufgrund der GebüH von 1985; Patienten ohne private oder Zusatzkranken-versicherung berechne ich die Kosten auf Basis meiner aktuellen Gebührentabelle.
 
In meiner Praxis vereinbare ich Termine ohne lange Wartezeiten.
Sollten Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können und ihn nicht spätestens 24 Stunden vorher absagen, muss ich Ihnen die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung stellen.